Testament, Erbvertrag und Testamentsvollstreckung — Ihr letzter Wille, rechtssicher umgesetzt.
Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten.
Das Testament kann als Einzeltestament oder — von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern — als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl es auch handschriftlich verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändige Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben.
Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen mit mindestens zwei Vertragspartnern. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Er ist ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche angepasst werden kann.
Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. So wird im Sterbefall verfahrensrechtlich gesichert, dass der dokumentierte letzte Wille auch berücksichtigt und umgesetzt wird.
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die oft nicht den eigenen Wünschen entspricht — besonders bei Patchwork-Familien, Unternehmen oder Immobilien. Eine notarielle Regelung schafft Klarheit und vermeidet Streit.
Der Erbvertrag ist im Vergleich zum notariellen gemeinschaftlichen Testament häufig kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen werden muss. Welche Form passt, klären wir im Gespräch.
In vielen Fällen ja. Ein notarielles Testament wird von Banken und Grundbuchämtern häufig anstelle eines Erbscheins anerkannt — das spart den Erben Zeit und Kosten.
Ein Testament können Sie jederzeit ändern. Beim Erbvertrag ist die Bindungswirkung stärker — eine spätere einseitige Änderung kann aber ausdrücklich vorbehalten werden.